Aktuell befindet sich ein Referentenentwurf für ein SGB III-Modernisierungsgesetz im Gesetzgebungsverfahren. Darin sind folgende, wesentliche Änderungen bei der Kurzarbeit enthalten:

  • Streichung der Weiterbildungsförderung während Kurzarbeit (§106a SGB III)

  • Verzicht auf die Einbringung von Erholungsurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld

  • Klarstellung, dass während des Bezugs von Mutterschaftsgeld, -lohn und Kinderkrankengeld kein Kug bezogen werden kann

  • Einheitliche Berechnungsgrundlage für Kurzarbeitergeld und Qualifikationsgeld (wobei Unterschiede beim Referenzzeitraum bestehen bleiben)

Die Änderungen sollen voraussichtlich zum 1. April 2025 in Krafttreten.

Informationen über die Möglichkeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld für Betriebe, die unmittelbar oder mittelbar von Hochwasser betroffen sind, finden Sie hier.

Mittlerweile besteht wieder die gesetzliche Standardsituation bei der Kurzarbeit.
Die während der Krisen (Corona, Lieferkrise, Ukrainekrieg) geltenden Sonderregelungen sind ausgelaufen.

Seit Juli 2023 gilt u.a. wieder Folgendes:

  • Mindesterfordernis von 1/3 der Beschäftigten

  • Aufbau von Minusstunden wenn die Kurzarbeit ab dem 1. Juli 2023 begonnen wurde

  • Keine Kurzarbeit für Zeitarbeitnehmer

Rechentool zur Ermittlung von Kosten bei Kurzarbeit (Version Juli 2024)
 

Dieses Programm stellt die Kosten für den Arbeitgeber bei Kurzarbeit dar.

Ausgehend von variablen Eingabeparametern (Entgelthöhe, Umfang der Arbeitszeitabsenkung) gibt das Programm die Gesamtkosten für den Arbeitgeber inklusive eines möglichen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld nach § 5.1 bzw. § 5.3 TV Besch und der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge an.

Das Rechentool stellt auf die ERA-Tabellen ab dem 01.05.2024 und die Beiträge der Sozialversicherung ab 01.01.2024 ab. Nicht berücksichtigt werden können jedoch Abschläge in der Pflegeversicherung ab dem zweiten Kind.

Seit dem 01.04.2022 gibt es keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mehr (Ausnahme: Qualifizierung während Kurzarbeit).

Es werden nur die Kosten für die Nettoabsicherung nach den beiden Zuschussmodellen ermittelt. Weitere Regelungen, wie beispielsweise eine Kompensation der Remanenzkosten im Alternativmodell nach § 5.3 TV Besch werden im Rechentool nicht abgebildet. Auch Sonderkonstellationen wie die Auswirkung von Entgeltumwandlung, beitrags- bzw. steuerfreien Entgeltbestandteilen oder solchen, die durch die Kurzarbeit nicht abgesenkt werden, können nicht berücksichtigt werden.

 

Das Rechentool bietet die Möglichkeit, zwischen zwei Modellrechnungen abhängig von der Steuerklasse (I/IV ohne Kinderfreibetrag oder III mit einem Kinderfreibetrag) zu wählen. Es können die Entgeltgruppen 1 bis 17 ausgewählt oder alternativ beliebige Bruttoverdienste eingegeben werden, wobei  für die Berechnungen eine Obergrenze von 7.550 € Bruttoverdienst (BBG Rentenversicherung 2024) vorgesehen ist.

Die von dem Programm berechneten Zahlen, Relationen und Vergleiche basieren auf diversen Annahmen und Abschätzungen. Die Ergebnisse beziehen sich auf die Kosten für einen einzelnen Beschäftigten und können daher zwar einen gewissen Trend angeben, sie eignen sich aber keinesfalls als Ersatz für eine verlässliche innerbetriebliche Kostenplanung. Südwestmetall und die Autoren haften nicht für etwaige Schäden, die aus der Benutzung dieses Programms resultieren.  Es handelt sich bei diesem Rechentool nur um eine Hilfestellung für einen Überblick über die Kosten. Insbesondere können sich durch die Verwendung anderer Nettorechner abweichende Ergebnisse ergeben. Auf keinen Fall darf die Datei direkt für die Entgeltabrechnung verwendet werden!

Abschließend noch der Hinweis, dass die Tabellenblätter geschützt sind. Nur die markierten Eingabefelder sind für den Benutzer bearbeitbar. Mit der Tabulator-Taste gelangt man von einem Bearbeitungsfeld in das nächste. Ungeachtet einiger Eingabehilfen ist eine Plausibilitätskontrolle durch den Benutzer empfehlenswert.
 

Rechentool zur Ermittlung von Kosten bei Kurzarbeit

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