Die tarifvertragliche Ankündigungsfrist von Kurzarbeit beträgt grds. 3 Wochen zum Wochenschluss, siehe § 13.2 Abs. 2 MTV.

Die Tarifverträge zur Verkürzung der Ankündigungfrist im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Coronapandemie und dem Ukraine Krieg sind zum 30. Juni 2023 ausgelaufen.

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