a) Erhöhung des Arbeitsvolumens
Wird vorübergehend mehr Arbeitsvolumen benötigt, als durch die reguläre Arbeitszeit der Beschäftigten zur Verfügung steht, sieht der Tarifvertrag zwei Möglichkeiten vor:
- Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber und Betriebsrat Mehrarbeit für den Betrieb oder für definierte Bereiche oder Arbeitnehmer vereinbaren. Die Durchführung der Mehrarbeit ist nicht von einer Einwilligung der Beschäftigten abhängig, sondern kann angeordnet werden. Der Arbeitgeber hat dann die zusätzlich geleisteten Stunden zu vergüten und hierfür auch einen Zuschlag in Höhe von 25 % des Stundensatzes zu gewähren. Die zusätzlich geleisteten Stunden werden also nicht zu einem späteren Zeitpunkt durch Freizeit ausgeglichen.
- Bestehen Arbeitszeitkonten, in deren Rahmen Arbeitszeiten ungleichmäßig verteilt werden können (vgl. hierzu nachfolgend 3.), kann auch eine Auszahlung eines bestimmten Stundenkontingents vereinbart werden. Gesonderte Zuschläge fallen in diesem Fall nicht an. Auch dies bewirkt ein Plus an Arbeitsvolumen.
b) Verringerung des Arbeitsvolumens
Der Tarifvertrag regelt verschiedene Möglichkeiten, wie die Arbeitszeit abgesenkt werden kann, wenn die Auslastung gering ist, also ein Arbeitskräfteüberhang besteht. Diese Möglichkeiten setzen immer eine Einigung mit dem Betriebsrat voraus, können dann aber gegenüber den Beschäftigten auch ohne deren Einverständnis umgesetzt werden.
In der Praxis spielen vor allem zwei Varianten eine Rolle:
- Zum einen eröffnet der Tarifvertrag die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen von gesetzlicher Kurzarbeit abzusenken. Dies kann im Extremfall bis hin zu einer Absenkung auf null Stunden gehen. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, werden die Entgeltverluste, die durch das Absenken der Arbeitszeit entstehen, für die betroffenen Beschäftigten partiell ausgeglichen – und zwar durch das aus den Mitteln der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung finanzierte Kurzarbeitergeld. Dieses gleicht jedoch nur ein Niveau von 60 bzw. 67 % des zuletzt erzielten Nettoverdienstes aus. Deshalb sieht der Tarifvertrag eine Zuschussleistung des Arbeitgebers vor, den sog. Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Dieser verteuert zwar die Durchführung von Kurzarbeit etwas, erhöht aber die Akzeptanz, wenn mit dem Betriebsrat eine Einigung über die Einführung von Kurzarbeit gefunden werden muss. Gelingt eine solche Einigung nicht, sieht der Tarifvertrag eine Einigung über eine tarifliche Schlichtungsstelle vor – ein Instrument, das ein Vorteil für tarifgebundene Firmen darstellt. Die tarifliche Schlichtungsstelle hat sich in der Praxis gut bewährt, da sie im Vergleich zu der an sich gesetzlich vorgesehenen Einigungsstelle, die in solchen Fällen angerufen werden müsste, deutlich schneller entscheidet und kostengünstiger ist.
- Ist nur eine eher geringfügige Absenkung der Arbeitszeit um bis zu 5 Stunden pro Woche erforderlich, ermöglicht der Tarifvertrag es, eine solche Arbeitszeitabsenkung mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Das Entgelt wird in diesem Fall im gleichen Umfang abgesenkt wie die Arbeitszeit, ohne dass eine Kompensation gewährt wird. Auch in diesem Fall kann die tarifliche Schlichtungsstelle eine fehlende Zustimmung des Betriebsrats für eine Arbeitszeitabsenkung von bis zu 10 % ersetzen. Dieses Instrument bietet tarifgebundenen Unternehmen einen deutlichen Vorteil, denn das Gesetz kennt eine solche Möglichkeit einer Arbeitszeitabsenkung ohne Entgeltkompensation nicht.
Daneben kennt der Tarifvertrag noch weitere Möglichkeiten für kollektive Arbeitszeitabsenkungen, die in der Praxis aber bisher eine geringere Rolle spielen. Hervorzuheben ist dabei die Möglichkeit, die Arbeitszeit auch für längere Zeiträume aufgrund strukturell bedingter Arbeitsüberhänge abzusenken. Diese Möglichkeit stellt eine Alternative zu ansonsten vielleicht unvermeidlichen Entlassungen dar.
Den tarifgebundenen Unternehmen stehen somit im Vergleich zu nicht tarifgebundenen Unternehmen deutlich flexiblere Möglichkeiten zur Verfügung, auf Personalüberhänge zu reagieren. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass in Wirtschaftskrisen Stammpersonal gehalten werden konnte. Hierdurch konnte, als die Konjunktur wiederauflebte, entsprechend schnell wieder auf eingearbeitete Fachkräfte zurückgegriffen werden.