Folgende jährlich wiederkehrende Einmalzahlungen sieht der Tarifvertrag für die M+E-Industrie BW vor:
a) Zusatzbetrag (Februar)
Der Zusatzbetrag beträgt in 2025 ca. 651,50 €. Der Zusatzbetrag ist also für alle Vollzeitbeschäftigten, unabhängig von der individuellen Entgeltgruppe, gleich hoch.
Der Auszahlungszeitpunkt für den Zusatzbetrag kann auf betrieblicher Ebene bei Liquiditätsproblemen um bis zu zwei Monate verschoben werden.
b) zusätzliches Urlaubsgeld (Mai/Juni)
In der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg hat jeder Beschäftigte, der in einer 5-Tage-Woche eingesetzt ist, 30 Tage Urlaub. Neben dem bereits gesetzlich festgeschriebenen Anspruch auf Fortzahlung der regulären Vergütung an den Urlaubstagen besteht auch ein Anspruch auf ein im Tarifvertrag festgelegtes zusätzliches Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld wird in den Betrieben in der Regel im Mai oder im Juni ausbezahlt und stellt die zweite jährliche Zahlung dar. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 69 % eines Monatsverdienstes.
c) T-ZUG und Trafobaustein (Juli)
Im Monat Juli werden zwei weitere Sonderzahlungen fällig: Das sog. T-ZUG in Höhe von 27,5 % und der Trafobaustein in Höhe von 18,4 %, jeweils eines Monatsverdienstes.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Schichtbeschäftigte, Eltern kleinerer Kinder und Beschäftigte mit pflegebedürftigen nahen Angehörigen sich entscheiden, auf eine Auszahlung des T-ZUG zu verzichten und stattdessen acht bezahlte freie Tage in Anspruch zu nehmen – es wird also Geld gegen zusätzliche freie Tage eingetauscht. Attraktiv ist dies für die Beschäftigten auch deswegen, weil der Beschäftigte hier zwei der acht Tage „geschenkt“ bekommt, denn die Höhe des T-ZUG entspricht nur der Vergütung für sechs Tage.
Für den Trafobaustein wurde eine sog. automatische Differenzierung vereinbart. Der Arbeitgeber kann den Trafobaustein bei wirtschaftlich schwieriger Situation auf den April des Folgejahres verschieben. Bei einer Nettoumsatzrendite von weniger als 2,3 % entfällt dann die Verpflichtung zur Zahlung des Trafobausteins.
d) tariflich abgesicherte betriebliche Sonderzahlung (November)
Die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg erhalten einmal jährlich eine sog. Sonderzahlung, die teilweise auch „Weihnachtsgeld“ genannt und im November ausgezahlt wird. Die Höhe dieser Sonderzahlung steigt innerhalb der ersten drei Jahre der Betriebszugehörigkeit an und wird in folgender Höhe fällig:
- 25 % einer Monatsvergütung nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit
- 35 % einer Monatsvergütung nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit
- 45 % einer Monatsvergütung nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit
- 55 % einer Monatsvergütung nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit
Es besteht auch die Möglichkeit, das Weihnachtsgeld jeweils um 5 %-Punkte zu erhöhen, sodass es dann zwischen 30 und 60 % beträgt. In diesem Fall erhöht sich im Gegenzug die Arbeitspflicht um einen Tag: Die im Tarifvertrag vorgesehenen zwei halben freien Tage an Heiligabend und Silvester müssen dann nachgearbeitet werden.
In einer Betriebsvereinbarung können Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren, die Höhe der Sonderzahlung in Abhängigkeit von definierten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen variabel auszugestalten. Dadurch kann die Schwankungsbreite um bis zum 50 % des tariflichen Wertes erweitert werden. In erfolgreichen Jahren fällt das Weihnachtsgeld dann entsprechend höher aus, in schlechten Jahren tritt im Gegenzug automatisch eine gewisse Kostenentlastung ein. Eine solche Betriebsvereinbarung ist aber nicht gegen den Willen des Betriebsrats durchsetzbar, sondern muss im Einvernehmen mit ihm vereinbart werden. Dabei ist auch eine geeignete Form der Beschäftigungssicherung zu vereinbaren.