a) Alterssicherung
Beschäftigte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens 10 Jahr angehören, haben Anspruch auf die effektive Absicherung des laufenden Monatsentgeltes (sog. Alterssicherung). Dieses wird als Mindestverdienst garantiert. Ein Absinken des Entgelts aufgrund individueller Faktoren, z.B. aufgrund von nachlassender Leistung, ist dann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Weiterhin möglich sind jedoch Entgeltreduzierungen aufgrund von Maßnahmen, die sich nicht auf den einzelnen Arbeitnehmer beziehen, sondern auf Gruppen von Beschäftigten. Wird in einem bestimmten Bereich also beispielsweise die Nachtschicht gestrichen, reduziert sich auch das Entgelt des altersgesicherten Beschäftigten entsprechend.
b) Verdienstsicherung
Die tarifliche Verdienstsicherung verhindert, dass ein Beschäftigter, der auf eine geringer eingestufte Stelle versetzt wird, mit sofortiger Wirkung eine entsprechende Entgelteinbuße erleidet. Im Gegensatz zur Alterssicherung wird diese Verdienstsicherung jedoch nach einer Schonfrist durch die Anrechnung von Tariflohnerhöhungen sukzessive abgeschmolzen.