a) Betriebliche Weiterbildung
Der Tarifvertrag zur Qualifizierung regelt, dass bei notwendiger betrieblicher Weiterbildung der Arbeitgeber die Kosten der Qualifizierungsmaßnahme trägt. Die hierfür vom Beschäftigten aufgewandte Zeit ist zu vergüten. Oftmals findet diese Qualifizierung als „training on the job“ direkt am Arbeitsplatz statt.
b) Persönliche Weiterbildung
Eine Besonderheit gilt nach dem Tarifvertrag zur Qualifizierung für eine sog. persönliche Weiterbildung. Hierfür besteht einmalig ein Anspruch auf unbezahlte Arbeitsbefreiung. Auch die Kosten der Qualifizierungsmaßnahme muss nicht der Arbeitgeber tragen. Für eine persönliche Weiterbildung ist es nicht erforderlich, dass die erworbene Qualifikation tatsächlich betrieblich benötigt wird. Es muss sich aber um eine Qualifikation handeln, die zumindest potentiell im Betrieb einsetzbar ist.
Eine persönliche Weiterbildung kann entweder berufsbegleitend im Rahmen eines Teilzeitmodells erfolgen oder in Form einer bis zu fünf Jahre dauernden (unbezahlten) Freistellung von der Arbeit. In diesem Fall schließen Arbeitgeber und Beschäftigter einen Vertrag, der das Arbeitsverhältnis für den entsprechenden Zeitraum beendet, vereinbaren aber zugleich einen Anspruch auf Wiedereinstellung im Anschluss an die Qualifizierung. Von einer solchen Wiedereinstellungszusage kann nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden.
Die im Tarifvertrag vorgesehene Möglichkeit einer persönlichen Weiterbildung wird in der Praxis durchaus genutzt, z.B. von Auszubildenden, die im Anschluss an ihre Ausbildung noch ein Studium absolvieren wollen, oder von Facharbeitern, die im Rahmen einer solchen persönlichen Weiterbildung eine zusätzliche Techniker- oder Meisterausbildung absolvieren.