06 REGIONALER PERSONALEINSATZ

Mit dem neuen Tarifvertrag zum regionalen Personaleinsatz nutzen die Tarifver­tragsparteien die Öffnungsklausel nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG, um Betrieben einen brancheninternen Personaleinsatz untereinander zu ermöglichen.

Dabei kann der Tarifvertrag nur angewendet werden, wenn beide Betriebsparteien den Beitritt zu diesem besonderen Tarifvertrag zustimmen.

Es gibt im Tarifvertrag zwei Arten von regionalem Personaleinsatz:

  • Zum Kapazitätsausgleich, wenn hierdurch eine ansonsten drohende kollektive Absenkung der Arbeitszeit verhindert oder minimiert werden kann,
  • oder zur Erprobung, um ansonsten im Raum stehende Entlassungen zu verhindern.

In beiden Fällen ist das Einverständnis des Beschäftigten für den Personaleinsatz notwendig.

VOILA_REP_ID=C1257761:004A5185