Arbeitszeit – vorübergehende Absenkung

Zum 1. Januar 2019 wird für alle Beschäftigten ein tariflicher Anspruch auf eine vorübergehende Absenkung der Arbeitszeit („verkürzte Vollzeit“) eingeführt, nach der die Mitarbeiter in Vollzeit zurückkehren können.

Der Beschäftigte kann diese von 6 bis 24 Monaten nutzen und die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 28 Stunden absenken. Er kann diese Option beliebig oft – und ohne Unterbrechung – wiederholen. Er muss sie mit sechs Monaten Vorlauf beantragen.

Arbeitszeit – vorübergehende Absenkung

Der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, wenn

  • das entfallende Arbeitsvolumen nicht mit der entsprechenden Qualifikation kompensiert werden kann
  • bereits zehn Prozent der Beschäftigten die verkürzte Vollzeit nutzen
  • insgesamt mehr als 18 Prozent aller Mitarbeiter weniger als 35 Stunden pro Woche arbeiten

Die Auswirkungen der neuen Freistellungszeiten – auch der Wahloption Geld/Zeit – werden ab 2019 über zwei Jahre evaluiert.

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